07. Wer ist zu einer Systembeteiligung verpflichtet?
Die Pflicht zur Systembeteiligung trifft jeden, der eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackung, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt (im Gesetz „systembeteiligungspflichtige Verpackung“ genannt), in Deutschland erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (im Gesetz „Hersteller“ genannt).
„Hersteller“ in diesem Sinne ist:
- wer eine leere Verpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit einer Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer)
- wer verpackte Ware, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt (Importeur); dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
Grundsätzlich gilt: wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, ist „Importeur“.
- wer im Versandhandel eine Versandverpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Versandhändler bzw. Online-Händler)
- bei Serviceverpackungen ist auf Verlangen des Letztvertreibers dieser Verpackung ausnahmsweise auch der Produzent/Erstinverkehrbringer der leeren Verpackung systembeteiligungspflichtig
Kein systembeteiligungspflichtiger „Hersteller“ ist, wer eine Verpackung produziert und nur als leere Verpackung in Verkehr bringt.
Der maßgebliche Herstellerbegriff geht weiter als das in der Praxis verbreitete Verständnis, dass Hersteller eines Produktes nur der ist, der es produziert hat. In vielen Konstellationen gilt auch ein Händler/Vertreiber als Hersteller, so etwa:
- das Handelsunternehmen, das verpackte Ware durch einen Lohnhersteller produzieren lässt und ausschließlich selbst auf der Verpackung genannt wird (Wer ist Inverkehrbringer bei Eigenmarken des Handels?)
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Ausland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Inland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- der ausländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- der inländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt (systembeteiligungspflichtig für Primär- und Versandverpackung)
- der Versandhändler, der Ware in seine Versandverpackungen füllt und an die Endverbraucher weiterversendet (systembeteiligungspflichtig für die Versandverpackung)
Grundsätzlich gelten für den Online-Handel dieselben Maßgaben wie für den Versandhandel (Beispiele für registrierungspflichtige „Hersteller“/Erstinverkehrbringer finden Sie hier).
Registrierungs- und systembeteiligungspflichtige „Hersteller“ sind ferner auch
- der Online-Shop mit Sitz im Ausland, der verpackte Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland liefert
- der Online-Händler mit Sitz in Deutschland, der im Fall von Retouren das selbst reparierte Produkt in eigener Verpackung an den Endkunden zurückschickt
Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die in weiten Teilen zum 3. Juli 2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Verantwortung von Vertreibern, zu denen auch Versand- und Onlinehändler gehören können, bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern hinsichtlich der Versandverpackungen in § 7 Absatz 7 und § 3 Absatz 14c VerpackG geregelt:
Hiernach sind Fulfilment-Dienstleister für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Waren befüllen, nicht Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Vielmehr gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Der Vertreiber muss die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackungen vornehmen.
Die für die Systembeteiligung erforderlichen Informationen, wie Mengen und Materialarten der Versandverpackungen, muss der nach dem Gesetz verpflichtete Vertreiber dann notwendigerweise bei seinem Fulfilment-Dienstleister erfragen. Nach dem Verpackungsgesetz ist Fulfilment-Dienstleister, wer nach § 3 Absatz 14c VerpackG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfilment-Dienstleister ihre Fulfilment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und gegebenenfalls Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.
Soweit eine Importkonstellation vorliegt, gelten Besonderheiten. Diese finden Sie im Themenpapier „Import“.
Hersteller von unbefüllten Verpackungen sind von den gesetzlichen Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten nicht betroffen.
Eine Sonderregelung gilt für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Sie haben die Möglichkeit, die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler „vorbeteiligt“ zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Das nennt sich „vorbeteiligt“ und ist nur bei Serviceverpackungen möglich. Der Letztvertreiber delegiert damit seine eigenen verpackungsrechtlichen Pflichten an eine Vorstufe der Inverkehrbringer der unbefüllten Verpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen müssen sich bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort angeben, dass sie Serviceverpackungen in Verkehr bringen.
Wer seine Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt kauft muss das ebenfalls im Verpackungsregister LUCID im Registrierungsprozess angeben und dort den vorbeteiligten Kauf bestätigen. Dazu setzen sie bei den Angaben der Verpackungsarten in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ ein Häkchen. (Siehe „Was ist eine Serviceverpackung?“ und „Welche Besonderheiten gelten bei Serviceverpackungen?“). Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Themenpaket „Serviceverpackungen“.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) enthält jedoch auch Regelungen für die Herstellung von Verpackungen, z.B. Stoffbeschränkungen (§ 5 VerpackG) oder Vorschriften zur Kennzeichnung von Verpackungen (§ 6 VerpackG). Diese Regelungen gelten gerade für die leere Verpackung und mithin für den Produzenten der Verpackung.
Extra-FAQ: Räumliche Nähe bei Serviceverpackungen
Jede tatsächliche Abgabe an einen Dritten im Geschäftsverkehr ist ein „Inverkehrbringen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Eine Systembeteiligung ist z. B. auch für Warenproben oder Give-aways oder andere unentgeltliche Übergabe von verpackten Waren erforderlich, sofern dies in Ausübung bzw. zur Unterstützung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Jede Weitergabe im Rahmen der Produktdistribution ist erfasst. Erforderlich ist allerdings, dass ein Dritter neuen Gewahrsam an der Verpackung erlangt hat.
Wer seine selbstständige Tätigkeit durch Gewerbeanzeige angezeigt hat, anzeigen müsste oder wer im Sinne des Einkommenssteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, handelt gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes. Auch wer Verluste aus seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht oder wer einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 6 EStG) ermittelt, handelt gewerbsmäßig.
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen. FAQ: Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen
Wenn Verkaufsverpackungen im Auftrag eines (Handels-)Unternehmens unter Verwendung von dessen (Eigen-)Marke und/oder Namen, ohne namentliche Nennung des abfüllenden Unternehmens auf der Verpackung, in Verkehr gebracht werden, ist in einem solchen Fall der Auftraggeber und nicht der Abfüller als Hersteller/Erstinverkehrbringer einzuordnen, wenn die verpackte Ware auch an den Auftraggeber abgegeben wird.
Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht hängt davon ab, ob jemand Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes ist. Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder vergleichbare Anfallstellen, wie z. B. Verwaltungen, Gastronomie oder Krankenhäuser) als Abfall anfällt, gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt (§ 3 Abs. 9 S. 1 VerpackG). Dies ist in der Regel der Hersteller eines verpackten Produktes. Dieser muss die betroffenen Verpackungen an einem System beteiligen und sich im Verpackungsregister als Hersteller registrieren.
Eine Ausnahme hiervon besteht gemäß § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG nur dann, wenn die Verpackung der Ware
- im Auftrag eines Dritten befüllt wird und
- an diesen Dritten abgegeben wird und
- ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.
In diesem Fall muss der Auftraggeber die Systembeteiligung und Registrierung vornehmen. Er gilt dann als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Maßgeblich sind also die konkreten Angaben auf der Verpackung. Nur in dem Fall, in dem der Lohnabfüller nicht auf der Verpackung erkennbar ist, geht die Herstellereigenschaft auf den Auftraggeber über. Kennzeichnungen (z.B. aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung (Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung im Sinn von § 3 Abs. 9 VerpackG. Die Registrierungsnummer des Verpackungsregisters LUCID ist auch ein Identitätskennzeichen, das nicht als namentliche Nennung gilt.
Befindet sich auf der Verpackung der Name des Auftragnehmers/Lohnherstellers, beispielsweise mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der abfüllende Auftragnehmer/Lohnhersteller der Erstinverkehrbringer/Hersteller und damit der Verpflichtete im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Angaben ohne Namensnennung (Identitätskennzeichen wie beispielsweise die Zulassungsnummer bzw. Genusstauglichkeitskennzeichen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei Lebensmitteln oder auch die Registrierungsnummer des Verpackungsregisters LUCID) sind keine Namensnennung im Sinne des § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG. Identitätskennzeichen, die auf ein anderes als das auf der Verpackung namentlich genannte Unternehmen hinweisen, können daher allein nicht die Anwendung von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ausschließen. § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ist anzuwenden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Wenn Verkaufsverpackungen im Auftrag eines (Handels-)Unternehmens unter Verwendung von dessen (Eigen-)Marke und/oder Namen, ohne namentliche Nennung des abfüllenden Unternehmens auf der Verpackung, in Verkehr gebracht werden, ist in einem solchen Fall der Auftraggeber und nicht der Abfüller als Hersteller/Erstinverkehrbringer einzuordnen, wenn die verpackte Ware auch an den Auftraggeber abgegeben wird. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Registrierung und gegebenenfalls die Systembeteiligung vornehmen. Er gilt dann als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Identitätskennzeichen lassen regelmäßig durch Recherchen Rückschlüsse auf das gekennzeichnete Unternehmen zu. Verpackungsrechtliche Bedeutung haben sie typischerweise nicht. In jedem Fall bedarf es bei Identitätskennzeichen weiterer Schritte, um das gekennzeichnete Unternehmen zu ermitteln. Ohne namentliche Nennung des anderen Unternehmens führen sie daher nicht zu einer Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG. Identitätskennzeichen sind insbesondere bei einigen Lebensmitteln als Ursprungskennzeichnung lebensmittelrechtlich vorgeschrieben, ohne dass sie verpackungsrechtliche Bedeutung erlangen.
Zwingende Namensangaben aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften, die in keinem Zusammenhang zur verpackungsrechtlichen Herstellereigenschaft stehen, können allein nicht die Anwendung von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ausschließen. § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG ist anzuwenden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Aus Transparenzgründen sollte die rechtliche Vorschrift, die zur zusätzlichen Namensangabe zwingt, jedoch genannt werden, Beispiel: „Verantwortliche Person nach KosmetikV: [Name]“.
Zusätzliche Namensangaben, die vom verpackungsrechtlichen Hersteller abweichen, sind teilweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend, beispielsweise nach der KosmetikV. Sie führen dann nicht zu einer Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG, wenn die zusätzliche Namensnennung keine verpackungsrechtliche Bedeutung hat.
Wer verpackte Ware, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt ist registrierungs- und systembeteiligungspflichtiger Importeur; dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
Grundsätzlich gilt: Wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, wird als „Importeur“ angesehen.
Vertiefende Informationen entnehmen Sie dem Themenpaket Orientierung für Importeure.
Informationen zur Prüfung, wann ein Gegenstand eine Verpackung ist und welche Kriterien zur Bestimmung der Verpackungseigenschaft eines Gegenstandes heranzuziehen sind, entnehmen Sie bitte unserem Themenpapier „Überprüfung, ob ein Gegenstand eine Verpackung oder eine Nicht-Verpackung ist“.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die typischerweise dem Endverbraucher mit Ware befüllt angeboten wird. Auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sind Verkaufsverpackungen.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, z.B. die Brötchentüte beim Bäcker, die Imbissschale der Schnellgastronomie, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher.
Weitere Beispiele hierfür sind:
- Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
- Becher für Kaltgetränke
- Automatenbecher
- Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
- Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
- Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
- Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
- Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
- Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
- Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
- Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
- Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
- Tragetaschen aller Art
- Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
- Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
- Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.
Nein. Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle, aber in deren räumlicher Nähe erfolgt, z.B. in einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Produktions- bzw. Arbeitsraum. Das Kriterium „räumliche Nähe“ liegt vor, wenn die Befüllung und die Abgabe an den Endverbraucher auf demselben Betriebsgelände eines Letztvertreibers oder allenfalls wenige hundert Meter davon entfernt erfolgen. Es liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn zwischen Abfüllort und Verkaufsstelle bzw. Ort der Übergabe an den Endverbraucher ein Transport auf öffentlichen Straßen notwendig ist. So ist z. B. bei einer zentralen Befüllung und anschließendem Transport zu verschiedenen Filialen eine räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In diesen Fällen liegen keine Serviceverpackungen vor.
Vertiefende Informationen zum Kriterium der „räumlichen Nähe“ entnehmen Sie dem folgenden Informationsblatt. FAQ: "Räumliche Nähe" bei Serviceverpackungen
Nein. Die Abfüllung kann zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Endverbraucher erfolgen. In der Regel fällt jedoch der Zeitpunkt der Befüllung mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abgabe an den Endverbraucher) zusammen.
Eine Sonderregelung gilt für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Sie haben die Möglichkeit, die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler „vorbeteiligt“ zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Das nennt sich „vorbeteiligt“ und ist nur bei Serviceverpackungen möglich. Letztvertreiber, die ausschließlich Serviceverpackungen in Verkehr bringen und diese vollständig vorbeteiligt gekauft haben, müssen sich ab 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort den vorbeteiligten Kauf bestätigen. Dazu setzen sie bei den Angaben der Verpackungsarten in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ ein Häkchen. (Siehe „Was ist eine Serviceverpackung?“). Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Themenpaket „Serviceverpackungen“.
Der Letztvertreiber kann von einem der Vorvertreiber der von ihm mit Ware befüllten Serviceverpackungen verlangen, dass sich einer von diesen hinsichtlich der von ihm gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem dualen System beteiligt. Der Letztvertreiber sollte sicherstellen, dass ein Vorvertreiber die Systembeteiligungspflicht vollständig übernommen hat. Der Lieferant bzw. Großhändler ist verpflichtet, diese Bestätigung zu geben. Die Systembeteiligungspflicht des Letztvertreibers hinsichtlich anderer Service-, Verkaufs- und Umverpackungen bleibt unberührt.
Alternativ kann man seine verpackungsrechtlichen Pflichten (Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages, Abgabe von Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen bei dem/den gewählten System/en und im Verpackungsregister LUCID) auch komplett selbst erfüllen.
Die Systembeteiligung wird idealerweise vom Vorvertreiber auf der Rechnung / Lieferschein ausgewiesen, so dass der Letztvertreiber immer über einen vollständigen Nachweis der Erfüllung der Pflichten verfügt. Andernfalls muss sich der Letztvertreiber in anderer geeigneter Weise nachweisen lassen, dass die gekauften Serviceverpackungen vollständig vom Vorvertreiber systembeteiligt wurden.
Nein, das ist nicht möglich. Das Gesetz wollte insbesondere kleine Betriebe des Lebensmittelhandwerks, kleine Imbissbetriebe und kleine Vertreiber privilegieren. Diese dürfen die Pflicht delegieren und von dem Großhändler bzw. Produzenten verlangen, dass dieser die Systembeteiligung vornimmt. Dieser hat jedoch nicht das Recht, eine weitere Delegation vorzunehmen. Er übernimmt die Pflichten des „Herstellers“, sowohl in Bezug auf die Systembeteiligung als auch auf Mengenmeldung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Eine Versandverpackung ermöglicht oder unterstützt den Versand von Waren an den Endverbraucher.
Wer die Versandverpackung mit Ware befüllt und erstmals in Verkehr bringt, trägt hierfür die Produktverantwortung. Da die Versandverpackung dazu dient, die Ware an den Endverbraucher zu liefern, also typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt, ist sie in jedem Fall eine Verkaufsverpackung. Fällt sie typischerweise beim privaten Endverbraucher an, ist der Versandhändler systembeteiligungspflichtig.
Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die in weiten Teilen zum 3. Juli 2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Verantwortung von Vertreibern, zu denen auch Versand- und Onlinehändler gehören können, bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern hinsichtlich der Versandverpackungen in § 7 Absatz 7 und § 3 Absatz 14c VerpackG geregelt:
Hiernach sind Fulfilment-Dienstleister für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Waren befüllen, nicht Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Vielmehr gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Der Vertreiber muss die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackungen vornehmen.
Die für die Systembeteiligung erforderlichen Informationen, wie Mengen und Materialarten der Versandverpackungen, muss der nach dem Gesetz verpflichtete Vertreiber dann notwendigerweise bei seinem Fulfilment-Dienstleister erfragen. Nach dem Verpackungsgesetz ist Fulfilment-Dienstleister, wer nach § 3 Absatz 14c VerpackG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfilment-Dienstleister ihre Fulfilment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und gegebenenfalls Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.
Soweit eine Importkonstellation vorliegt, gelten Besonderheiten. Diese finden Sie im Themenpapier „Import“.
Das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches im Rahmen der Übergabe bzw. Übersendung an den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird und dort zur Entsorgung anfällt, gilt als Versandverpackung und ist datenmelde- und systembeteiligungspflichtig.
Eine Umverpackung dient dazu, eine oder mehrere Verkaufsverpackungen zu umschließen und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit diesen Verkaufseinheiten angeboten zu werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale zu dienen. Fällt die Umverpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an, so ist sie systembeteiligungs- und folglich auch registrierungspflichtig. Dies ist eine Klarstellung des Verpackungsgesetzes gegenüber der früheren Verpackungsverordnung.
Eine Transportverpackung dient dazu, den Transport von Waren zwischen den einzelnen Vertreibern zu erleichtern und um auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden. Transportverpackungen verbleiben im Handel und sind nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher der Ware bestimmt. Für Transportverpackungen gelten spezielle Rücknahme- und Verwertungspflichten. Seit dem 1. Juli 2022 müssen Erstinverkehrbringer von Transportverpackungen die Verpackungsart bei der Erstregistrierung im Verpackungsregister LUCID angeben. Hersteller, die vor dem 1. Juli 2022 bereits registriert waren, müssen die Verpackungsart durch eine Änderungsregistrierung angeben. Gelangt eine Verpackung, die den Transport der Ware erleichtern soll, bis zum Endverbraucher, so handelt es sich um eine Versandverpackung. Diese verpflichten den Inverkehrbringer zusätzlich zur Systembeteiligung, wenn die Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. „Private Endverbraucher“ sind private Haushalte und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungen vergleichbare Anfallstellen.
Beispiele für vergleichbare Anfallstellen sind:
- Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen
- Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser
- Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern
- Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern, Museen
- Anfallstellen des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien
- ferner auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle in einem haushaltstypischen Rhythmus mit einem maximal 1.100 Liter großen Sammelgefäß (jeweils für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bzw. für Papier / Pappe / Kartonagen) abgeholt werden können
Eine Liste der „vergleichbaren Anfallstellen“ entnehmen Sie dem folgenden Dokument Liste: Vergleichbare Anfallstellen
Mehrwegverpackungen sind nach dem Verpackungsgesetz
„Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“
Alle Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein, auch das geeignete Anreizsystem ist ein Pflichtmerkmal. Sofern ein Hersteller / Vertreiber ausschließlich Mehrwegverpackungen vertreibt, treffen ihn weder Pflichten zur Systembeteiligung noch zur Verwertung.
Beispiel Joghurtgläser:
Die Gläser werden im Geschäft mit einem Pfand verkauft (Anreizsystem). Sie werden vom Vertreiber wieder zurückgenommen (tatsächliche Rückgabe) und zurück an den Abfüller gebracht (Rückführlogistik). Dieser spült die Gläser, füllt sein Produkt wieder ein und verkauft das befüllte Glas erneut an den Vertreiber, der das Joghurtglas wieder dem Kunden zum Verkauf anbietet (Wiederverwendung). Hier sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, es handelt sich um eine Mehrwegverpackung.
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Erstinverkehrbringer von Mehrwegverpackungen die Verpackungsart bei der Erstregistrierung im Verpackungsregister LUCID angeben. Hersteller, die vor dem 1. Juli 2022 bereits registriert waren, müssen die Verpackungsart durch eine Änderungsregistrierung angeben.
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen (also zum Beispiel nicht Kaffeebecher mit To-Go-Deckel) für flüssige Lebensmittel (§ 3 Absatz 2 VerpackG), bei denen es sich nicht um Mehrwegverpackungen handelt (siehe hierzu „Was sind Mehrwegverpackungen?“).
Ausnahmen von der Pfandpflicht:
(1) Bestimmte Einweggetränkeverpackungen sind aufgrund ihres Füllvolumens ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Dies sind solche mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 und mehr als 3,0 Litern.
(2) Bestimmte Einweggetränkeverpackungen sind aufgrund ihrer Gestaltung ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Ausnahmen gelten insoweit abschließend für Getränkekartons in Block, Giebel- oder Zylinderform oder Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel oder Folien-Standbodenbeutel.
(3) Bestimmte Einweggetränkeverpackungen sind aufgrund ihres Inhaltes ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit (vgl. § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 VerpackG), wobei Getränkedosen unabhängig von ihrem Inhalt immer pfandpflichtig sind. Das gleiche gilt mit wenigen Ausnahmen für Einwegkunststoffgetränkeflaschen (siehe hierzu Fachinformation Erweiterte Pfandpflicht ab Januar 2022 (verpackungsregister.org)).
(4) Einweggetränkeverpackungen, die nachweislich dazu bestimmt sind, nur im Ausland an Endverbraucher abgegeben zu werden (Export), sind ebenfalls von der Pfandpflicht befreit.
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind am Pfandsystem der DPG (DPG Deutsche Pfandsystem GmbH - dpg-pfandsystem.de) zu beteiligen (§ 31 Absatz 1 VerpackG) und sind nicht systembeteiligungspflichtig (§ 12 VerpackG). Diese Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht erstreckt sich auf Packhilfsmittel zum Verschließen der pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung wie Schraubverschlüsse, Deckel und Kronkorken. Die Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht gilt außerdem für die Etiketten pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen als Bestandteile der Getränkeverpackungen.
Umverpackungen und Verkaufsverpackungen mit Bündelungsfunktion können dagegen systembeteiligungspflichtig sein, auch wenn die pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung, die sie umhüllen, selbst es nicht ist. Hierunter fallen zum Beispiel Bündelungsfolien, Trays, Kartons und Getränkekästen/Flaschenträger (siehe hierzu „Wann fällt eine Verpackung „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher als Abfall an?“). Solche Verpackungen können aber ihrerseits Mehrwegverpackungen sein (z. B. Flaschenkästen), wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu „Was sind Mehrwegverpackungen?“.
Die Entscheidungen der ZSVR über die Einordnung von Einweggetränkeverpackungen als pfandpflichtig finden Sie unter: https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/einordnungsentscheidungen/pfandpflicht-getraenkeverpackung.
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Erstinverkehrbringer von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen die Verpackungsart bei der Erstregistrierung im Verpackungsregister LUCID angeben. Hersteller, die vor dem 1. Juli 2022 bereits registriert waren, müssen die Verpackungsart durch eine Änderungsregistrierung angeben.
Schadstoffhaltige Füllgüter sind nur die in Anlage 2 zu § 3 Absatz 7 VerpackG näher bestimmten Stoffe, Gemische und Produkte. Dabei handelt es sich im Grundsatz um:
Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen würden,
- Pflanzenschutzmittel für berufliche Anwender,
- Bestimmte atemwegssensibilisierende Gemische,
- Bestimmte Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte.
Ob eine Verpackung „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, ist aufgrund einer Prognose (Ex-Ante-Betrachtung) zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob eine konkrete Verpackung nachweislich beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, vielmehr hat eine typisierende Betrachtung zu erfolgen. Fällt eine Verpackung üblicherweise beim privaten Endverbraucher an, so ist das Merkmal „typischerweise“ regelmäßig erfüllt. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bewerten. Dabei sind objektive Kriterien zu berücksichtigen, wie z.B. der Inhalt der Verpackung (wer verbraucht/nutzt die Ware gewöhnlich), die Gestaltung der Verpackung (z.B. ihre Größe, Verschlüsse, Dosierhilfen) und sonstigen Eigenschaften (z.B. Füllgutmenge, Material, Gewicht) sowie der typische Vertriebsweg (z.B. Einzelhandel, Großhandel). Dabei ist stets zu beachten, dass nicht nur private Haushaltungen, sondern auch Anfallstellen im Gewerbe, im Freizeitbereich, bei karitativen Einrichtungen etc. (siehe „vergleichbare Anfallstellen“) private Endverbraucher im Sinne des Verpackungsgesetzes sind.
Beispiele:
- Mehl wird in einem 15-kg-Sack an eine kleine Bäckerei geliefert. Die Bäckerei veräußert das Mehl in dieser Form nicht weiter, sie nutzt es zum Backen von Brot. Sie ist Endverbraucher für dieses Mehl, mithin ist der Sack eine Verkaufsverpackung.
- Ein Kiosk verkauft Eis am Stiel. Dies wird in großen Transportkartons (die wiederum mehrere kleine Kartons mit Eis beinhalten) angeliefert. Der Kiosk verkauft die Ware weiter, an den Endkunden gelangt allerdings nur das Eis in der unmittelbaren Verpackung, der Transportkarton verbleibt im Kiosk. Mithin ist der große Transportkarton eine Transportverpackung. Die Primärverpackung um das Eis dagegen ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat den „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ veröffentlicht („Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“), in dem für eine Vielzahl von Verpackungen unter Berücksichtigung der o.a. Kriterien eine Einordnung erfolgt ist. Bei diesem Katalog handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Sofern Sie über den Katalog hinaus Rechtssicherheit erlangen wollen, besteht die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister die Systembeteiligungspflicht der konkreten Verpackung feststellen zu lassen.
Anträge bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister auf Feststellung der Systembeteiligungspflicht einer konkreten Verpackung sind möglich. Die Einzelanträge werden durch Verwaltungsakt entschieden. Bitte beachten Sie jedoch auch, dass der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen die häufigsten Einordnungsfragen beantwortet. Der Katalog wird als Verwaltungsvorschrift veröffentlicht und ist damit maßgebend für die Systembeteiligungspflicht. Sofern Sie vorhaben, einen Antrag zu stellen, informieren Sie sich vorab mit dem Merkblatt und den Antragsformularen über die konkreten Anforderungen. Dies erleichtert die Bearbeitung, Verzögerungen werden vermieden (Antragsverfahren).
Die Systembeteiligungspflicht gilt für Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Der Umstand, dass eine „gebrauchte Verpackung“ genutzt wird, besagt nichts dazu, ob diese Verpackung vorher an einem System beteiligt war. Handelt es sich z.B. bei einer Kartonage um eine vorherige Transportverpackung ("Was ist eine Transportverpackung?") oder eine Verkaufsverpackung, die im Bereich Industrie bzw. Großgewerbe genutzt wurde, so bestand für diese keine Systembeteiligungspflicht. Wird eine solche gebrauchte Verpackung nun erstmals für die typische Nutzung beim privaten Endverbraucher in Verkehr gebracht, so muss sich deren Erstinverkehrbringer registrieren und an einem System beteiligen. Nur in dem Fall, in dem der Inverkehrbringer einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht zur Systembeteiligung.
Der Verwender des gebrauchten Verpackungsmaterials muss gegenüber den zuständigen Behörden bei Bedarf belegen können, dass bereits eine Beteiligung erfolgt ist. Konkrete Vorgaben seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister für einen Nachweis gibt es mangels Zuständigkeit nicht.
Zudem ist zu beachten, dass weitere, nicht gebrauchte Verpackungskomponenten oder neue Zusatzelemente (Klebeband, Etiketten und Füllmaterial o.ä.) bei der Einordnung der Verpackung als systembeteiligungspflichtige Verpackung in jedem Fall systembeteiligungspflichtig sind.
Im Übrigen ist es natürlich ökologisch sinnvoll, wenn gebrauchtes Verpackungsmaterial erneut verwendet wird.
Die im Verpackungsgesetz gewährte Möglichkeit einer Branchenlösung anstelle einer Systembeteiligung ist eine sehr eng geregelte Ausnahme. Sie kommt nur in Betracht für Verpackungen, die bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Für Verpackungsabfälle an privaten Haushaltungen ist diese Möglichkeit ausgeschlossen.
Grundvoraussetzungen sind:
- die Ware wird an eine sog. „vergleichbare Anfallstelle“ (§ 3 Abs. 11 VerpackG), wie z. B. Gastronomie, Kasernen, Verwaltungen etc., geliefert.
- diese Anfallstellen werden direkt oder über zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert
- an dieser Anfallstelle erfolgt eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme der Verpackungen
- es liegen schriftliche Bestätigungen aller belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in die Erfassungsstruktur vor
- eine schriftliche Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen weist nach, dass die belieferten Anfallstellen an die kostenlose Erfassungsstruktur angebunden sind und die zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Vorgaben in § 16 Abs. 1 bis 3 VerpackG verwertet, insb. die dort genannten Recyclingquoten erfüllt werden.
Weitere Anforderungen sind:
- Anzeige der Branchenlösung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister vor Beginn der Branchenlösung
- Anzeige aller wesentlichen Änderungen der Branchenlösung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister
- jährliche Vorlage eines Mengenstromnachweises, der den Anforderungen des Verpackungsgesetzes entspricht sowie einer entsprechenden Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen.
Sofern die Anforderungen des Verpackungsgesetzes nicht eingehalten sind, unterliegen die Verpackungen weiterhin vollständig der Systembeteiligungspflicht. Wird diese nicht umgesetzt, unterliegen die Verpackungen einem Vertriebsverbot und es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Verpackungen, die nicht nachweislich über die Branchenlösung zurückgenommen werden, sind ohnehin an einem System zu beteiligen.
Ohne Systembeteiligung unterliegen die Produkte mit den entsprechenden Verpackungen einem Vertriebsverbot – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber. Zusätzlich droht dem Hersteller, der sich ordnungswidrig nicht an einem System beteiligt, eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 200.000 EUR.
Der Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland. Sofern Verpackungen aus dem Geltungsbereich exportiert werden, gilt das Verpackungsgesetz nicht. Hier sind die verpackungsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes einzuhalten. Durch die europarechtlichen Vorgaben aus der EU-Verpackungsrichtlinie gelten in den EU-Mitgliedstaaten überall vergleichbare Regelungen.
Zur Zulässigkeit von nachträglichen Abzügen bei „eigenständigen“ bzw. „ungeplanten“ Exporten durch einen Händler/Weitervertreiber siehe 8.8.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: